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Soweit Sie das
Softwareprodukt mittels Download erwerben oder erworben haben, tritt an die Stelle der Rücksendung der Abbruch des Downloads und die Löschung sämtlicher bereits heruntergeladener Dateien.
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Diese
Geschäftsbedingungen (SHB) bzw. dieser Softwarelizenzvertrag (EULA) gelten zusätzlich zu unseren übrigen Geschäftsbedingungen. Wir (die imotec GmbH) akzeptieren keine allgemeinen oder speziellen
Vertragsbedingungen des Kunden (im nachfolgenden als Lizenznehmer bezeichnet). Der Einbeziehung solcher allgemeinen oder speziellen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
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Präambel
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Dieser
Softwarelizenzvertrag (im folgenden als EULA bezeichnet) ist eine Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer (als registrierter Anwender im eigenen Namen oder als registrierter Vertreter im Namen eines
Unternehmens) und dem Lizenzgeber. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Überlassung von Software unabhängig davon, ob diese auf einem Datenträger, in einem elektronischen Gerät, oder zum Download
aus einem Computernetzwerk bereitgestellt wird. Der EULA regelt ferner auch die Überlassung von Software- vorversionen zu Testzwecken
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Vertragsgegenstand
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Gegenstand sind
Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörigen Programmbeschreibungen, im folgenden Programme (Software) genannt, sowie elektronische Geräte (Hardware) mit/ohne eingebundener Software.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können
Gegenstand des Vertrages ist ein Programm bzw. Gerät, dass im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.
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Nutzungsumfang/Lizenzvergabe
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An Programmen kann kein
Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht auf nur jeweils einer Maschine erworben werden. Über dieses Benutzungs- recht hinaus, dürfen die Programme in maschinenlesbarer Form nur dann kopiert werden,
wenn die Kopie der eigenen Datensicherung dient. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
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§1.
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Definitionen
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Lizenzgeber:
imotec Gesellschaft für innovative Motorentechnik mbH, Postfach 1511, D-48635 Coesfeld ( hier „imotec GmbH“ genannt ).
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§1.1
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Software:
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Der Begriff
"Software" schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentation, elektronische Bedienungsanleitungen sowie Online-Bedienungsanleitungen ebenso
mit ein, wie in elektronischen Geräten (Hardware) eingebundene Software. Vom Begriff "Software" sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben,
auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.
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§1.2
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Hardware:
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Der Begriff „Hardware“
bezeichnet ein elektronisches Gerät mit oder ohne eingebundener Software, und schließt einen Computer bzw. ein programmierbares, oder nicht programmierbares, elektronisches Geräte bzw. Geräteteile mit
ein.
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§1.3
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EDV-Anlage: lage:
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Der Begriff EDV-Anlage
bezeichnet einen einzelnen Computer bzw. Computerarbeitsplatz sowie programmierbare Geräteteile, insbesondere auch PC-Einsteckkarten.
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§1.4
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Netzwerk:
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Unter Netzwerk wird im folgenden die Verknüpfung von EDV-Anlagen innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers verstanden.
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§1.5
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Update:
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Software mit
gleichbleibender oder verbesserter Funktionalität, jedoch mit der Absicht, eine Mangelbeseitigung durchzuführen. Eine Änderung der Versionsbezeichnung wird wie folgt angegeben z.B. von 2.01 auf 2.02
(entspricht einer Fehlerbeseitigung) ; sie ist für die Einordnung als Update maßgebend.
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§1.6
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Upgrade:
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Software einer höheren
Ausbaustufe oder mit erweiterter Funktionalität gegebenenfalls mit Änderung der Versionsbezeichnung wie folgt z.B. von 2.10 auf 2.20 (höhere Ausbaustufe) oder von 2.0 auf 3.0 (erweiterte Funktionalität);
sie ist für die Einordnung als Upgrade maßgebend.
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§2.
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Gegenstand des Vertrages
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§2.1
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Der Lizenzgeber überlässt
dem Lizenznehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die im Angebot zum Vertragsabschluss bezeichnete Software zur dauerhaften Nutzung auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung der Software
zum Download im Internet. Ist die Benutzer- dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printausgabe der Benutzerdokumentation (Benutzer-- handbuch)
nicht geschuldet.
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§2.2
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Software-Vorversionen werden dem Lizenznehmer nach Maßgabe des §10 ff. dieses EULA überlassen.
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§2.3
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Die Erstellung, Pflege oder mietweise Überlassung von Software ist nicht geschuldet und Gegenstand gesonderter Vereinbarungen
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§3.
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Umfang des Nutzungsrechts
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§3.1
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Der Lizenzgeber räumt dem
Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen:
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§3.2
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Hat der Lizenznehmer eine
Einzelplatzlizenz erworben, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung
stehenden Hardware einzusetzen. Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
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§3.3
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Der Einsatz der Software
auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer nach Maßgabe der unter §4 ff. des EULA´s getroffenen Regelung Kopierlizenzen oder die entsprechende Anzahl
Einzelplatzlizenzen erwirbt oder erworben hat.
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§3.4
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Sofern der Lizenznehmer
eine Netzwerklizenz erworben hat, ist er berechtigt, die Software auf einen Netzwerkserver zu installieren und an so vielen Arbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen, wie er Lizenzen vom Lizenzgeber für
diesen Zweck erworben hat.
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§3.5
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Ist der Lizenznehmer im
Besitz einer gesondert ausgehandelten Firmenlizenz, so ist dieser berechtigt, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Abreden in schriftlicher Form getroffen wurden, eine beliebige Anzahl von
Kopien der ihm überlassenen Software zur Nutzung anzufertigen und auf beliebig vielen Arbeitsplätzen innerhalb des im Angebot zum Vertragsschluss beschriebenen Betriebsteils oder des beschriebenen
Unternehmens zeitgleich zu nutzen. Die Nutzung ist auf diesen Betriebsteil oder dieses Unternehmen beschränkt. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen mit anderen in einem Unternehmensverbund steht.
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§3.6
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Sofern der Lizenznehmer
nur Updates oder Upgrades zu einer bestehenden Ausgangsversion erworben hat, ist er zur Nutzung dieser Updates oder Upgrades nur für die Originalsoftware, berechtigt, wenn er diese besitzt und nutzt und
Inhaber einer für die Originalsoftware gültigen Lizenz ist.
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§3.7
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Das Recht zur Nutzung der
Software umfasst das Recht, die Software zu vervielfältigen, soweit dieses notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder von einem
Downloadmedium - z.B. Internet - auf die Festplatte, auf den Massenspeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Soweit der Lizenznehmer weitere Kopierlizenzen im Sinne von §4
ff. des EULA erworben hat, ist er zugleich berechtigt, die Software auf transportable Speichermedien (CD-ROM o.ä.) zu vervielfältigen.
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§3.8
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Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Originalsoftware nach Maßgabe der Bedingungen dieses Absatzes an Dritte zu veräußern:
Die zulässige Weiterveräußerung gegenüber Dritten setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vor Veräußerung den Dritten benennt, der die Software und die Rechte zur Nutzung erwirbt. Die
Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Dritten gegenüber die Originaldatenträger einschließlich aller Kopien der Software, der Handbücher und etwaigen schriftlichen und elektronischen
Begleitmaterials, die Lizenzbriefe oder Lizenzverbriefungen auf Datenträgern oder elektronischen Bauteilen sowie die Updates und Upgrades und die Verbriefungen der an diesen Produkten bestehenden
Lizenzen übergibt. Die Weiterveräußerung kann nur mit einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte einhergehen. Eine teilweise Übertragung von Nutzungsrechten ist nicht gestattet.
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§3.9
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Der Lizenznehmer ist in
keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten oder anderweitige Änderungen an der Software
vorzunehmen.
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3.10
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Der Lizenznehmer ist zur
Vervielfältigung oder Rückübersetzung des Codes (Reverse-Engineering / Disassembling) oder der Codeform nur dann ohne Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, wenn die Vervielfältigung oder Übersetzung -
ohne die normale Auswertung zu beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Lizenzgebers unzumutbar zu verletzen - unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Dies gilt allerdings nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Handlungen werden vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen,
- die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die im vorangegangenen Absatz genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.
- die Handlungen beschränken sich auf Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoper- abilität notwendig sind,
- die im Rahmen einer zulässigen Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als
zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- für die Entwicklung oder Herstellung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzende Handlungen dürfen diese Informationen ebenfalls nicht verwendet werden.
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§3.11
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Sofern der Lizenznehmer
keine Kopierlizenzen erworben hat, ist ihm die Erstellung einer Sicherungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Seriennummer, der Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt,
Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken.
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§4.
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Kopierlizenz
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§4.1
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Der Lizenznehmer kann vom
Lizenzgeber Kopierlizenzen erwerben, die ihn berechtigen, Kopien der Software auf portablen Datenträgern zu fertigen. Der Umfang der Rechteeinräumung bezüglich der gefertigten Kopien bestimmt sich nach
§3.2, 3.3, 3.7 - 3.10 ff. dieses EULA´s.
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§4.2
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Der Lizenznehmer ist
berechtigt, so viele Kopien der Software anzufertigen, wie er Kopierlizenzen erworben hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gefertigten Kopien mit den ihm überlassenen Seriennummern oder
Lizenzcodenummern zu kennzeichnen. Die Anzahl der dem Lizenznehmer überlassenen Seriennummer- aufkleber oder Lizenzcodenummeraufkleber entspricht der Anzahl der erworbenen Kopierlizenzen. Sollte dem
Lizenznehmer nur eine Seriennummer oder Lizenzcodenummer zur Verfügung gestellt werden, so ist er berechtigt so viele Kopien anzufertigen, wie in der schriftlich übergebenen Kopierlizenz bestätigt bzw.
dem Lizenzbrief vereinbart wurden. In diesem Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, alle Kopien mit der ent- sprechenden Seriennummer oder Lizenzcodenummer zu kennzeichnen.
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§4.3
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Die Kopierlizenz
berechtigt den Lizenznehmer nicht, von den gefertigten Kopien weitere Kopien zu fertigen oder die gefertigten Kopien zu veräußern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, Auskunft
über die gefertigten Kopien zu erteilen und diese schriftlich nachzuweisen.
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§5.
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Akademische Software
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§5.1
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Ist die Software
ausdrücklich für akademische Zwecke ausgewiesen, so räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung dieser Software nur zu diesen ausgewiesenen akademischen Zwecken ein. Die Nutzung der
Software ist nur im Rahmen eines qualifizierten Nutzerkreises zulässig. Hat der Lizenznehmer Zweifel hinsichtlich der Zuordnung seiner Person zu einem qualifizierten Benutzerkreis, so muss er sich
unmittelbar mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen.
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§5.2
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Die Nutzung der Software
zu anderen als unter 5.1 genannten Zwecken ist nicht zulässig, insbesondere die Weiterveräußerung der Software und die damit verbundene Rechteübertragung zu anderen Zwecken als den ausgewiesenen
akademischen Zwecken, ist unzulässig.
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§5.3
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Eine Veräußerung von
Software, deren Berechtigung zur Nutzung sich auf akademische Zwecke beschränkt, zum Zwecke der Gewinnerzielung ist nicht gestattet.
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§6.
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Verletzung von Nutzungsrechten
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§6.1
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Im Falle eines Verstoßes
gegen die Regelungen unter Punkt 3 bis 5 durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - unbeschadet etwaiger Schaden- ersatzansprüche
- eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.
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§6.2
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Der Lizenzgeber ist im
Falle einer Verletzung seiner Nutzungsrechte - unbeschadet etwaiger Schadens-ersatzansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lizenznehmer hat in diesem Falle sämtliche Software
einschließlich aller Begleitmaterialien an den Lizenzgeber zurückzugeben. Soweit Sicherungskopien gefertigt wurden oder im Rahmen von Kopierlizenzen Kopien angefertigt wurden, sind diese zu vernichten.
Auf Hardware installierte Software ist zu löschen. Die Vernichtung und Löschung ist dem Lizenzgeber auf erstes Anfordern schriftlich nachzuweisen.
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§7.
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Vergütung
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Soweit die Vertragsparteien eine Vergütung vereinbart haben, gilt folgendes:
Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle hat der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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§8.
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Nichtverfügbarkeit der Leistung
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Ist die vom Lizenzgeber
geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht verfügbar, so ist dieser berechtigt, von der Leistung Abstand zu nehmen. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den
Lizenznehmer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung zu unterrichten. Soweit der Lizenznehmer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Kaufpreis in voller oder anteiliger Höhe gezahlt
hat, verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, die geleistete Zahlung unverzüglich zurückzuerstatten.
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§9.
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Mängelansprüche
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§9.1
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Soweit der Lizenznehmer
Kaufmann ist und es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, hat der Lizenznehmer die Software unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Lizenzgeber oder deren Download, soweit
dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lizenzgeber unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Lizenznehmer die
Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Die vorangegangenen Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.
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§9.2
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Ein Mangel der Software
liegt vor, wenn diese bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich zur vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.
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§9.3
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Kein Mangel liegt vor,
wenn der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftlich Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist. Dem Lizenznehmer
ist der Nachweis gestattet, dass der Mangel der Software nicht auf dem Eingriff beruht. Ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn die Software auf einer Hardware oder einem Betriebssystem eingesetzt
wird, die den Anforderungen nicht entspricht, die im Angebot zum Abschluss des Vertrages oder in den Produktbeschreibungen festgehalten sind.
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§9.4
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Tritt ein Mangel auf, ist
der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen Ersatz der Software zu liefern (Nacherfüllung).
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§9.5
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Der Lizenzgeber kann die
Nacherfüllung davon abhängig machen, dass ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits durch den Lizenznehmer bezahlt ist.
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§9.6
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Die Nacherfüllung gilt
nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden zur Last
fällt, ist der Lizenznehmer berechtigt, Schadensersatz, welcher maximal auf die Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware beschränkt ist, oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die
Minderung ist ausgeschlossen.
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§9.7
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 8 Tage. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software/ Hardware beim Lizenznehmer.
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§9.8
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Der Lizenzgeber übernimmt
keine Garantie. Mitarbeiter des Lizenzgebers sind zur Garantiezusage nicht berechtigt. Auf eine Garantiezusage des Lizenzgebers kann sich der Lizenznehmer nur dann berufen, wenn diese durch den
Lizenzgeber selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurde.
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§10.
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Gewährleistung
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§10.1
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Wir gewährleisten, dass
eine Programmdiskette, eine CD bzw. ein EPROM keine Material- und Herstellungsfehler hat. Bei fehlerhafter Programmdiskette, CD oder EPROM kann der Lizenznehmer als Unternehmer während der
Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bzw. als Verbraucher während 24 Monaten eine Ersatzlieferung verlangen. Dazu ist die Programmdiskette, die CD bzw. das EPROM mit dem Kaufnachweis an uns unverzüglich,
frei Haus, zurückzusenden.
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§10.2
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Der Abnehmer kann die
Herabsetzung des Erwerbspreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn ein Fehler im Sinne des §10.1 nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben wird.
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§10.3
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Aus dem in §10.1
genannten Grund kann für die Fehlerfreiheit keine Gewährleistung übernommen werden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktion bzw. die Gerätefunktion den Anforderungen des Kunden
vollständig genügen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl, Installation und Nutzung sowie das damit beabsichtigte Ergebnis.
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§10.4
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Der Abnehmer hat das
Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn das Programm nicht brauchbar im Sinne der Präambel ist. Das gleiche Recht haben wir, wenn die Herstellung eines im Sinne der Präambel brauchbaren Programms
bzw. Gerätes innerhalb angemessener Zeit nicht möglich ist.
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§10.5
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Eine Haftung von uns für
mittelbare und unmittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns verursacht worden. Ausgenommen ist §10.1..
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§10.6
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Die Gewährleistung ist
nur wirksam, wenn bei verschlossener Hardware das Gerät außerhalb unserer Geschäftsräume oder unserer offiziellen Vertretungen nicht geöffnet oder beschädigt worden ist.
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§11.
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Software-Vorversionen
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Der Lizenzgeber und der
Lizenznehmer können die Überlassung von Software-Vorversionen vereinbaren. Software-Vorversionen zeichnen sich insbesondere durch die Kennzeichnung mit "Alpha", "Beta", "Release
Candidate" oder ähnlichen Kennzeichnungen aus. Die Überlassung von Software-Vorversionen, sofern nicht individuelle Abreden oder anderweitige Vereinbarungen getroffen sind, ist im folgenden
abschließend geregelt:
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§11.1
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Die Software-Vorversion
wird dem Lizenznehmer ausschließlich zu Testzwecken überlassen. Sie dient nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb und darf nicht auf EDV-Anlagen bzw. Netzwerken verwendet werden, die im laufenden
Geschäftsbetrieb stehen. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Software-Vorversion das Recht zur Nutzung dieser Software gemäß §3.2, 3.7-3.10 ff. dieses EULA´s für den Zeitraum der Überlassung, jedoch mit der
Einschränkung aus Satz 2 dieses Absatzes.
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§11.2
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Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, dem Lizenzgeber sämtliche Fehlermeldungen, Usabilityfehler etc. schriftlich mitzuteilen und dabei die Entstehung des Fehlers, Zeit und Ort seines Auftretens zu beschreiben.
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§11.3
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Der Lizenzgeber haftet
nicht für Schäden, soweit diese ihre Ursache in einem Zuwiderhandeln gegen vorstehende Regelungen durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen hat.
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§12.
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Haftung
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§12.1
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Der Lizenzgeber haftet
gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz nach den
gesetzlichen Regelungen.
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§12.2
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Der Lizenzgeber haftet im
Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für
vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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§12.3
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Die Haftung auf Schadensersatz gemäß dem Vertragsgegenstand, Satz 2, ist summenmäßig auf den Auftragswert beschränkt.
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§12.4
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Für den Verlust von Daten
und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass
verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
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§12.5
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Die Regelung unter §10.4 des EULA´s bleibt unberührt.
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§13.
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Schutzrechte Dritter
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§13.1
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Der Lizenzgeber erklärt,
dass die vertragsgegenständliche Software einschließlich der Pläne und Dokumentationen frei von Rechten Dritter ist.
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§13.2
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Im Falle der
Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter, stehen dem Lizenznehmer die Mängel- ansprüche gem. §9 ff. dieses EULA zu.
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§13.3
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Der Lizenzgeber stellt
den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Lizenznehmer wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software behauptet werden. Die
Haftungsfreistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Lizenznehmers.
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§14.
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Ausfuhr
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Die Ausfuhr von Software
einschließlich der dazugehörigen Daten und Unterlagen kann, z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungs- zweckes der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Lizenznehmer ist in diesem Falle
verpflichtet, die jeweils erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen in eigener Verantwortung und zu eigenen Kosten zu erwirken und Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung auszuführen.
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§15.
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Aufrechnung/Zurückbehaltung
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Der Lizenznehmer ist zur
Aufrechnung von Forderungen gegenüber dem Lizenzgeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten durch
den Lizenznehmer aus anderen als aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
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§16.
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Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter werden nicht Vertragsgegenstand, dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der
Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung
Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
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§17.
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Schlussbestimmungen
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§17.1
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Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftform-Erfordernis.
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§17.2
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Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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